Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 22 Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 27.10.2022 – L 1 SV 754/22 B
- LSG Baden-Württemberg, 20.11.2020 – L 1 SF 3593/20 RHZitiert von 1
- SG Neuruppin, 28.04.2016 – S 35 SF 53/16 RHZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 16.09.2013 – L 8 U 3192/13 BZitiert von 4
- SG Karlsruhe, 29.07.2019 – S 12 SB 877/19Zitiert von 5
- BSG, 02.04.2014 – B 6 KA 58/13 BVertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung - keine Relativierung durch lange Zeitdauer - Begriff des Wohlverhaltens - Sozialgericht - Verwertung bestandkräftiger Entscheidungen anderer Gerichte und Ergebnisse staatsanwaltlicher ErmittlungenZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 02.04.2024 – L 4 AS 670/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.03.2024 – L 2 AS 875/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.02.2023 – L 4 AS 164/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/22#abs-1 (1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/22#abs-2 (2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/22#abs-3 (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/22#abs-4 (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.